| Räume ab 2,00 m lichter Höhe | 100 % | Vorausgesetzt, der Raum gehört zur Wohnung und ist nicht nach § 2 Abs. 3 WoFlV ausgeschlossen. |
| Raumteile von 1,00 m bis unter 2,00 m | 50 % | Besonders relevant bei Dachschrägen und Flächen unter Treppen. |
| Raumteile unter 1,00 m | 0 % | Diese Grundflächen werden nicht zur Wohnfläche gerechnet. |
| Unbeheizbare Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche geschlossene Räume | 50 % | Sie müssen nach allen Seiten geschlossen sein und ausschließlich zur Wohnung gehören. |
| Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen | 25 % | Regelfall. Die WoFlV erlaubt höchstens 50 %, wenn ein höherer Wohnwert sachlich begründbar ist. |
| Abstellraum innerhalb der Wohnung | 100 % | Bei normaler Raumhöhe grundsätzlich Wohnfläche. Ein außerhalb der Wohnung liegender Abstellraum ist dagegen Zubehörraum. |
| Keller, Waschküche, Trockenraum, Heizungsraum, Garage | 0 % | Diese Räume nennt die WoFlV ausdrücklich als nicht zur Wohnfläche gehörende Zubehörräume. |
| Treppen mit mehr als drei Steigungen und deren Absätze | 0 % | Ihre Grundflächen bleiben bei der Flächenermittlung außer Betracht. |
| Schornsteine, Vormauerungen, Pfeiler und Säulen | teilweise 0 % | Außer Betracht, wenn sie höher als 1,50 m sind und ihre Grundfläche mehr als 0,10 m² beträgt. |
| Fenster- und offene Wandnischen | abhängig | Sie zählen nur, wenn sie bis zum Boden reichen und tiefer als 0,13 m sind. |