Grundbuch beim Immobilienkauf

Das Grundbuch verständlich erklärt

Wem gehört das Grundstück? Welche Wegerechte, Wohnrechte oder Grundschulden sind eingetragen? Das Grundbuch enthält zentrale rechtliche Informationen für den Immobilienkauf. Hier erfahren Käufer, wie ein Grundbuchauszug aufgebaut ist und welche Eintragungen vor dem Notartermin wichtig sind.

Allgemeine Information für Käufer – keine Rechtsberatung im Einzelfall.

IEigentümer erkennenWer ist eingetragen und in welchem Anteil?
IIRechte prüfenWegerecht, Wohnrecht, Nießbrauch und weitere Lasten
IIIFinanzierung klärenGrundschulden und ihre Behandlung im Kaufvertrag
NNotariell absichernVormerkung, Eigentumsumschreibung und Löschungen

So ist ein Grundbuchauszug aufgebaut

Die einzelnen Bereiche beantworten unterschiedliche Fragen und müssen zusammen gelesen werden.

Bestandsverzeichnis

Welches Grundstück ist gemeint?

Das Bestandsverzeichnis beschreibt den gebuchten Grundbesitz. Typische Angaben sind Gemarkung, Flur, Flurstück, Wirtschaftsart, Lage und amtliche Grundstücksgröße.

  • Abgleich mit Lageplan und Kaufgegenstand
  • Prüfung, ob mehrere Flurstücke dazugehören
  • Beachtung von Zu- oder Abschreibungen
Abteilung I

Wer ist rechtlicher Eigentümer?

In Abteilung I stehen der oder die eingetragenen Eigentümer, die jeweiligen Eigentumsanteile und der Rechtsgrund des Erwerbs, zum Beispiel Auflassung oder Erbfolge.

  • Name und Eigentumsanteile kontrollieren
  • Verkäufer mit eingetragenen Eigentümern abgleichen
  • Bei Erbengemeinschaften alle Beteiligten beachten
Abteilung II

Welche Rechte und Beschränkungen bestehen?

Hier stehen Belastungen und Verfügungsbeschränkungen, soweit sie nicht in Abteilung III gehören. Eine Eintragung kann Nutzung oder Wert beeinflussen.

  • Wegerechte und Leitungsrechte
  • Wohnrechte und Nießbrauch
  • Vorkaufsrechte und Auflassungsvormerkungen
Abteilung III

Welche Grundpfandrechte sind eingetragen?

Abteilung III enthält insbesondere Grundschulden und Hypotheken. Sie dienen häufig der Kreditsicherung, können aber nach Rückzahlung eines Darlehens noch eingetragen sein.

  • Gläubiger und eingetragene Beträge prüfen
  • Löschung oder Übernahme vertraglich klären
  • Rangfolge der Rechte beachten

Wann wird der Käufer wirklich Eigentümer?

Die Unterschrift unter dem notariellen Kaufvertrag allein macht den Käufer noch nicht zum rechtlichen Eigentümer.

1

Kaufvertrag

Verkäufer und Käufer schließen den notariell beurkundeten Immobilienkaufvertrag.

2

Auflassung

Die Parteien erklären die für die Eigentumsübertragung erforderliche Einigung.

3

Voraussetzungen

Fälligkeit, Genehmigungen, Löschungsunterlagen und steuerliche Freigabe werden abgewickelt.

4

Eintragung

Erst mit der Eintragung des Käufers in Abteilung I wird das Eigentum grundsätzlich übertragen.

Besitzübergabe, Kaufpreiszahlung und Eigentumsumschreibung sind unterschiedliche Zeitpunkte. Im Kaufvertrag wird geregelt, wann Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr übergehen.

Was bewirkt die Auflassungsvormerkung?

Die Auflassungsvormerkung wird üblicherweise nach dem notariellen Kaufvertrag in Abteilung II eingetragen. Sie sichert den Anspruch des Käufers auf spätere Eigentumsübertragung.

Verfügungen, die nach der Vormerkung vorgenommen werden und den gesicherten Anspruch beeinträchtigen würden, sind dem Käufer gegenüber grundsätzlich unwirksam. Deshalb ist die Vormerkung ein zentraler Schutz zwischen Kaufvertrag und Eigentumsumschreibung.

Die genaue Gestaltung und Rangstelle prüft der Notar. Nach erfolgter Eigentumsumschreibung wird die Vormerkung in der Regel wieder gelöscht.

Grundschuld: Eintrag bedeutet nicht automatisch offene Schuld

Grundschuld und Darlehenssaldo sind nicht dasselbe. Eine Grundschuld kann bestehen bleiben, obwohl der zugrunde liegende Kredit bereits teilweise oder vollständig zurückgezahlt wurde.

Bestehende Verkäufer-Grundschuld

Im Kaufvertrag wird regelmäßig geregelt, ob nicht zu übernehmende Grundpfandrechte gelöscht werden. Der Notar fordert die Unterlagen an und koordiniert die Ablösung aus dem Kaufpreis.

Neue Käufer-Grundschuld

Finanziert der Käufer über eine Bank, wird meist eine neue Grundschuld bestellt. Zeitpunkt und Rang müssen mit Kaufvertrag und Finanzierung abgestimmt werden.

Rang im Grundbuch

Der Rang kann entscheidend sein, wenn mehrere Rechte nebeneinander bestehen. Banken verlangen für ihre Finanzierung regelmäßig eine bestimmte Rangstelle.

Nicht vorschnell bewerten

Hohe eingetragene Zinsen oder Nebenleistungen bedeuten nicht, dass dieser Betrag aktuell geschuldet ist. Entscheidend sind Sicherungszweck, Darlehensstand und notarielle Abwicklung.

Diese Informationen stehen nicht automatisch im Grundbuch

Ein sauberer Grundbuchauszug ersetzt keine vollständige Prüfung der Immobilie und ihrer Unterlagen.

BL

Baulasten

In Niedersachsen werden öffentlich-rechtliche Baulasten grundsätzlich in einem gesonderten Baulastenverzeichnis geführt.

BA

Baugenehmigungen

Ob Anbauten, Garagen oder Nutzungsänderungen genehmigt sind, ergibt sich aus Bauakte und Genehmigungsunterlagen.

ZU

Baulicher Zustand

Feuchtigkeit, Haustechnik, Dach, Modernisierungsbedarf und energetischer Zustand sind nicht Gegenstand des Grundbuchs.

MI

Mietverhältnisse

Bestehende Miet- oder Pachtverträge sind regelmäßig nicht aus dem Grundbuch ersichtlich und müssen gesondert geprüft werden.

AL

Altlasten und Boden

Mögliche Altlasten oder Bodenverunreinigungen müssen über weitere Unterlagen und Behördenauskünfte geklärt werden.

WE

Wohnungseigentum

Bei Wohnungen sind zusätzlich Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, Protokolle, Wirtschaftsplan und Rücklagen wichtig.

Kann ein Kaufinteressent das Grundbuch selbst einsehen?

Die Grundbucheinsicht ist nicht allgemein öffentlich. Nach § 12 der Grundbuchordnung muss ein berechtigtes Interesse dargelegt werden. Bloße Neugier oder ein noch unverbindliches Kaufinteresse genügen in Niedersachsen grundsätzlich nicht automatisch.

Eigentümer können einen aktuellen Grundbuchauszug beschaffen und Kaufinteressenten zur Verfügung stellen. Im Rahmen eines konkreten notariellen Kaufvorgangs prüft der Notar das Grundbuch und ruft die erforderlichen Daten ab.

Wer selbst einen Ausdruck beantragen möchte, sollte sich beim zuständigen Grundbuchamt über Nachweise, Antragsmöglichkeiten und Gebühren informieren.

Wer übernimmt welche Aufgabe?

Makler und Notar begleiten unterschiedliche Teile des Immobilienkaufs. Rechtliche Einzelfragen gehören in die notarielle oder anwaltliche Beratung.

Aufgabe des Immobilienmaklers

Unterlagen verständlich vorbereiten

MARINUS Immobilien beschafft beziehungsweise koordiniert im Verkaufsauftrag vorhandene Objektunterlagen, ordnet wichtige Angaben ein und stellt sie Interessenten für die Kaufentscheidung zur Verfügung.

Auffällige Eintragungen werden rechtzeitig angesprochen. Eine verbindliche rechtliche Prüfung oder Vertragsberatung ersetzt dies nicht.

Aktuelle Immobilienangebote →
Aufgabe des Notars

Rechtliche Abwicklung des Kaufvertrags

Der Notar prüft das Grundbuch für den Kaufvertrag, beurkundet die Erklärungen, veranlasst die Auflassungsvormerkung und koordiniert die Voraussetzungen für Kaufpreisfälligkeit und Eigentumsumschreibung.

Bei komplizierten Rechten, Erbbaurecht, Nießbrauch oder streitigen Fragen kann ergänzende anwaltliche Beratung sinnvoll sein.

Mehr zum Notar beim Immobilienkauf →

Häufige Fragen zum Grundbuch

Die wichtigsten Antworten für Käufer von Häusern, Wohnungen und Grundstücken.

Bin ich nach dem Notartermin sofort Eigentümer?

Nein. Rechtlicher Eigentümer wird der Käufer grundsätzlich erst mit Auflassung und Eintragung in Abteilung I des Grundbuchs.

Was steht in Abteilung II?

Abteilung II enthält Rechte, Lasten und Verfügungsbeschränkungen, die nicht zu den Grundpfandrechten der Abteilung III gehören. Beispiele sind Wegerechte, Wohnrechte, Nießbrauch, Vorkaufsrechte und Auflassungsvormerkungen.

Muss jede alte Grundschuld vor dem Kauf gelöscht werden?

Das hängt vom Kaufvertrag und der Finanzierung ab. Nicht zu übernehmende Grundpfandrechte werden üblicherweise im Rahmen der notariellen Abwicklung gelöscht oder abgelöst.

Was ist der Unterschied zwischen Grundschuld und Darlehen?

Die Grundschuld ist ein eingetragenes Sicherungsrecht. Das Darlehen ist die persönliche Schuld aus dem Kreditvertrag. Der Grundbucheintrag zeigt daher nicht automatisch den aktuellen Darlehenssaldo.

Stehen Baulasten im Grundbuch?

In Niedersachsen werden Baulasten grundsätzlich in einem gesonderten Baulastenverzeichnis geführt und sollten zusätzlich geprüft werden.

Kann jeder einen Grundbuchauszug bestellen?

Nein. Für Einsicht und Ausdruck ist grundsätzlich ein berechtigtes Interesse darzulegen. Ein bloß unverbindliches Kaufinteresse genügt nicht automatisch.

Warum ist die Rangfolge wichtig?

Der Rang kann bestimmen, in welcher Reihenfolge Rechte im Konflikt- oder Verwertungsfall berücksichtigt werden. Besonders bei Finanzierungen ist die Rangstelle wichtig.

Prüft der Makler das Grundbuch rechtlich?

Der Makler kann Unterlagen beschaffen, erläutern und Auffälligkeiten ansprechen. Die verbindliche rechtliche Prüfung und Gestaltung des Kaufvertrags erfolgt durch den Notar.

Eine Immobilie mit nachvollziehbaren Unterlagen kaufen

Prüfen Sie Exposé, Finanzierung und wichtige Objektunterlagen vor der Kaufentscheidung. Bei Fragen zu einem aktuellen Angebot von MARINUS Immobilien sprechen Sie uns direkt an.