Das Grundbuch

Wem gehört die Immobilie?

Aus dem Grundbuch gehen die Eigentumsverhältnisse und bestehende Lasten hervor.

 

Aufbau des Grundbuches

Jedes Grundbuch untergliedert sich in ein Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen.

Abteilung I:

In der ersten Abteilung ist der aktuelle Eigentümer aufgeführt. Sind es mehrere Eigentümer, werden zugleich die Eigentumsverhältnisse angegeben.

Abteilung II:

In der zweiten Abteilung finden sich alle Lasten und Beschränkungen wie z.B. Wegerechte und Wohnrechte.

Beim Verkauf einer Immobilie wird in Abteilung II die sogenannte Auflassungsvormerkung eingetragen. Die Eintragung wird nach der Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags durch den Notar veranlasst. Die Auflassungsvormerkung ist eine Sicherheit für den Käufer, damit das Grundstück oder die Immobilie nicht mehrfach verkauft wird. Mit diesem Eintrag ist der Grundbucheintrag gesperrt. Ohne Zustimmung des Käufers geht nun nichts mehr: Das Eigentum an der Immobilie geht dennoch erst nach Änderung des Grundbuches in der ersten Abteilung in den Besitz des Käufers über.

Abteilung III:

Die dritte Abteilung des Grundbuches spielt bei der Finanzierung einer Immobilie eine wichtige Rolle. Hier sind alle Schulden – das heißt Grundschulden oder Hypotheken – erfasst. In der Praxis hat sich die Grundschuld durchgesetzt, weil die Grundschuld für Kreditinstitute im Fall einer Überschuldung einfacher zu handhaben ist.  

Für die Bank, die Ihnen den Kredit gibt, dient die Grundschuld als Sicherheit. Die Eintragung eine Grundschuld "die Grundschuldbestellung" kann grundsätzlich nur über einen Notar veranlasst werden. Mit der Grundschuldbestellung stimmt der Eigentümer einer Immobilie zu, dass eine neue Grundschuld im Grundbuch eingetragen wird.

Banken zahlen die Darlehenssumme erst nach der Eintragung der Grundschuld aus. Denn erst mit der Eintragung der Grundschuld im Grundbuch wird die Immobilie zur Sicherheit für das gewährte Darlehen.

 

Einsicht in das Grundbuch

Um einen Grundbuchauszug zu erhalten, muss ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden. Dies kann unter anderem durch eine Vollmacht des Eigentümers belegt werden. Andernfalls fordert der mit dem Aufsetzen des Kaufvertrags beauftragte Notar den Auszug beim Grundbuchamt an.